Staatlich geprüfter & unabhängiger Versicherungsmakler
Staatlich geprüfter & unabhängiger        Versicherungsmakler

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 

Präambel

(1) Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (kurz VU) Versicherungsverträge zwischen dem VU einerseits und dem Versicherungskunden (kurz VK) andererseits. Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren.

(2) Der VM erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") und einem mit dem VK abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem VM und dem VK und ergänzen den mit dem VK allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.

(2) Der VK erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem VM sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.

(3) Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

§ 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers

(1) Der VM verpflichtet sich, für den VK eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem VM allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den VK das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.

(2) Der VM hat den VK fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des VK grundsätzlich auf VU mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische VU aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des VK gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des VU, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.

(4) Gegenüber Unternehmen gelten die Pflichten des VM gem. § 28 Z. 4 MaklerG (Bekanntgabe der für den Kunden durchgeführten Rechtshandlungen, Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung des Kunden; Aushändigung der Polizze sowie der Versicherungsbedingungen) als abbedungen.

(5) Ferner gelten die Pflichten des VM gem.§ 28 Z. 6 MaklerG (Unterstützung bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles und bei der Fristenwahrung) und § 28 Z. 7 MaklerG (laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge) als abbedungen, soweit im Einzelfall nicht Abweichendes vereinbart wurde.

§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der VM benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der VK verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den VM von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des VM von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Diese Informationspflicht umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderung, wie z.B. Änderung des Risikos, der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, Um- oder Zubauten von Objekten, Änderung des Berufs, Betreiben von gefährlichen Sportarten (als gefährliche Sportart zählt z.B. Paragleiten, Tauchen, Klettern ab Stufe III etc.).

(2) Der VK hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken und sämtliche gefahrerhebliche Umstände mitzuteilen. Insbesondere ist es Aufgabe des VK, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekannt zu geben. Der VK ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den VM oder das VU nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der VM zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.

(4) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das VU bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der VK, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem VM zur Berichtigung mitzuteilen.

(6) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

(1) Als Zustelladresse des VK gilt die dem VM zuletzt bekannt gegebene Adresse.

(2) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der VM eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung

§ 5 Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom VM erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des VM.

§ 6 Haftung

Der VM haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des VK nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des VM ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung und einer allenfalls bestehenden Vermögensschaden-Excedentenversicherung des VM beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den VM müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Der VM haftet nicht für solche Schäden, die aus der Verletzung von dem VK obliegenden Pflichten vor allem der Ermittlung der Versicherungssumme resultieren.

§ 7 Verschwiegenheit, Datenschutz

(1) Der VM ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der VM ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

(2) Der VK ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des VM und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.

§ 8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

(2) Die Verträge zwischen dem VM und dem VK unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des VM befindet. Der VM ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

 

AGB v19.00 (WKO 2018 ÖVM 2015)

Foto: Dei Zeit Photography

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